AGB

Diese Geschäftsbedingungen sind eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen, dem Nutzer, und der

Team Dynamics GmbH
Bodenseestraße 216
D-81243 München
Geschäftsführer: David Roberts 

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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, erfolgen.

1.2 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.

1.3 Wir behalten uns vor, die angebotenen Erzeugnisse auch von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften liefern zu lassen.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit

2.1 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend, abzüglich 2% Skonto, zu erfolgen. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (z.B. Preise für Material, Betriebsstoffe, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.

2.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Aufrechnung ist insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.3 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- uns Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

2.4 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

2.5 Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen.

2.6 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wie sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungs-ermächtigung gemäß Abs. 7.7 widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

2.7 Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Käufer zustehen, und gegen sämtliche Forderungen, die der Käufer gegen uns, die Team Dynamics GmbH, hat.

2.8 Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers.

3. Warenzeichen und Werbung

3.1 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit den Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen er von uns beliefert wurde.

3.2 Der Besteller ist für die Lauterkeit seiner Werbung verantwortlich; im übrigen sind wir berechtigt, die Art der Werbung zu bestimmen.

4. Verpackung

Verpackung wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Statt dessen können wir – unter Berechnung von Benutzungsgebühren und besonderen Pfandgeldern – Rückgabe der Verpackung verlangen.

5. Versendung

5.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.

5.2 Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Ircoterms.

5.3 Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.

5.4 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

5.5 Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

6. Lieferfristen, Liefertermine, Lieferverzögerungen

6.1 Die Lieferfristen und Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk.

6.2 Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Ein dem Käufer oder uns nach diesem Absatz zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind die bereits erbrachten Teillieferung für den Käufer unverwundbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

6.5 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Käufer zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Abs. 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 7.1.

7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentums-vorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der Absätze 7.4 bis 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 7.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Falle wird durch Zahlungen des Drittschuldners an den Käufer zunächst der uns nicht abgetretene Teil der Forderungen getilgt.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 7.4 und 7.5 entsprechend.

7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abs. 7.3 und 7.6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Abs. 2.6 genannten Fällen Gebrauch machen. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7.9 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Haftungsausschluss

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Anwendung deutschen Rechts / Teilunwirksamkeit

9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

9.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, München, jedoch können wir den Käufer auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

11. Datenschutzklausel

Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden an zentraler Stelle bearbeitet.

12. Mängel der Ware

Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

12.1 Mängel der Ware sind uns gemäß §377 HGB unverzüglich anzuzeigen. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie. Statt dessen sind wir berechtigt, in geeigneten Fällen den Minderwert gutzuschreiben oder nachzubessern. Kosten der Rücksendung mangelhafter Waren werden von uns nur dann übernommen, wenn wir die Rücksendung schriftlich angeordnet haben.

12.2 Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

12.3 Kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Käufer, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Ziffer 5.4 gilt entsprechend. Für die Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

12.4 Der Mängelanspruch verjährt 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens 8 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

12.5 Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

12.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger waren.

12.7 Werden Fahrzeugräder über die in unseren allgemeinen oder speziellen Unterlagen durch die Fahrzeug oder Reifenzuordnung sich ergebende Tragfähigkeit hinaus belastet oder sonst unsachgemäß verwendet oder unsachgemäß gepflegt und gewartet, entfällt jede Gewährleistung.